Veranstaltung: | Jahreshauptversammlung |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 25.06.2025, 09:11 |
Satzungsänderung zu §8 Kreisvorstand (KrVo)
Satzungstext
Altfassung:
§ 8 Kreisvorstand (KrVo)
(1) Der Kreisvorstand besteht aus einem Sprecher*in und einer Sprecherin, aus
der/dem (politischen) Geschäftsführer*in und der/dem Kassierer*in und mindestens
vier weiteren Beisitzer*innen. Sprecherin bzw. Sprecherin (politische
Geschäftsführerin) und Kassierer*in vertreten den Kreisverband im Sinne des § 26
Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Kreisvorstand). Der Kreisverband strebt einen
Vorstand an, in dem möglichst alle Ortsverbände vertreten sind.
Neufassung:
§ 8 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus einer Sprecherin und einem/einer Sprecher*in,
aus der/dem Kassierer*in und weiteren Beisitzer*innen. Sprecherin bzw.
Sprecher*in und Kassierer*in vertreten den Kreisverband im Sinne des § 26 Abs. 2
BGB (Geschäftsführender Kreisvorstand). Der Kreisverband strebt einen Vorstand
an, in dem möglichst viele Ortsverbände und auch Mitglieder der
Kreistagsfraktion vertreten sind.
Änderungsanträge
- S1 (Kreisvorstand, Eingereicht)
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